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Landtagswahl


Weitere Antragsmöglichkeiten und wichtige Infos zur Briefwahl

   Wichtig

  • Sobald Sie einen Wahlschein beantragt haben, können Sie nur noch mit diesem an der Wahl teilnehmen. Die Wahl nur mit der Wahlbenachrichtigung ist dann nicht mehr möglich.
  • Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt! 
  • Nicht zugestellte Wahlscheine (und Briefwahlunterlagen) können bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr neu ausgestellt werden.

Wahlbenachrichtigung

Sie haben die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen über einen Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung auf dem Postweg zu beantragen. Die Wahlbenachrichtig wird allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugestellt.

Formloser Antrag

Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform oder elektronisch per E-Mail. In jedem Fall muss der Antragsteller seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie seine komplette Wohnanschrift angeben.

Lediglich eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!


Briefwahlbüro

Im Erdgeschoss des Rathauses wird pünktlich zu Beginn der Briefwahl (sechs Wochen vor dem Wahltag) ein Briefwahlbüro eingerichtet. Dort können Sie die Briefwahlunterlagen direkt vor Ort beantragen und mitnehmen und, wenn Sie wollen, gleich Ihre Stimme abgeben. Wahlkabinen und eine Urne stehen dafür bereit.

Öffnungszeiten:
Montags bis donnerstags 8:00 bis 18:00 Uhr
Freitags 8:00 bis 13:00 Uhr


Antragsfrist und Versand

Anträge können nur bis Freitag vor dem Wahltag, 13:00 Uhr gestellt werden. Danach können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltag, 15:00 Uhr ausgestellt werden.

Wir versenden die Briefwahlunterlagen an jede gewünschte Adresse, also auch in das Ausland. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihr Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag, 18.00 Uhr im Wahlamt (Rathaus, Berliner Platz 1) vorliegen muss, sonst kann Ihre Stimme nicht mehr gezählt werden.

Beachten Sie dabei auch die Postlaufzeiten und dass sonntags keine Post mehr zugestellt wird. Eine Abgabe der Briefwahlunterlagen im Wahllokal selbst ist nicht möglich


Abholung der Unterlagen mit Vollmacht

Wer für eine andere Person Briefwahlunterlagen beantragt, muss deren schriftliche Vollmacht vorlegen. Auch die Abholung der Unterlagen für eine andere Person erfordert deren schriftliche Vollmacht. Von dem Bevollmächtigten dürfen allerdings nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Auf dem Antragsvordruck auf der Wahlbenachrichtigung ist bereits eine entsprechende Vollmacht vorgesehen. Es reicht aus, diese auszufüllen und zu unterschreiben.


Wählen mit Wahlschein in einem anderen Wahllokal

Wenn Sie in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises wählen wollen, benötigen Sie dafür einen Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen). Diesen können Sie auf dem gleichen Wege wie die Briefwahlunterlagen beantragen (s. o.).

Auf diese Weise können z. B. gehbehinderte Personen, die in einem Wahlbezirk mit einem nicht barrierefrei zugänglichen Wahllokal wahlberechtigt sind, Ihre Stimme in einem anderen Wahlbezirk mit barrierefreiem Wahllokal abgeben.
Ob Ihr Wahllokal barrierefrei ist, erfahren Sie über die Wahlbenachrichtigung, die allen Wahlberechtigten bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugesandt wird.

Die wichtigsten Termine

Ab sofort
Briefwahlanträge können gestellt werden. Bitte beachten Sie aber, dass Wahlscheine und Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 28. August 2023 ausgestellt werden können.
Zum Online-Wahlscheinantrag

27.08.2023 - 6 Wochen vor Wahltag
Stichtag für den Eintrag aller Personen in das Wählerverzeichnis der Universitätsstadt Gießen, bei denen an diesem Tag feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind und die mit Hauptwohnsitz in der Stadt Gießen gemeldet sind. Hauptwohnung oder dauerhafter Aufenthalt müssen spätestens jetzt im Wahlgebiet - also im Bundesland Hessen - bestehen, um an der Wahl und den Abstimmungen teilnehmen zu können.

28.08.2023 - 41 Tage vor Wahltag
Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen. Eröffnung des Briefwahlbüros im Erdgeschoss des Stadthauses.

28.08. bis 17.09.2023 - 41 bis 21 Tage vor Wahltag
Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Gießen durch zugezogene Wahlberechtigte. Sonst bleibt man im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde stehen und kann dort seine Stimme abgeben - ggf. auch per Briefwahl.

bis spätestens 17.09.2023 - 21 Tage vor Wahltag
Zustellung der persönlichen Wahlbenachrichtigung mit Angabe des Wahllokals und Briefwahlantragsvordruck.

18.09. bis 22.09.2023 - 20 bis 16 Tage vor Wahltag
Gießener Wahlberechtigte können im Wahlamt das Wählerverzeichnis der Stadt Gießen auf Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten überprüfen. Gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses kann in dieser Zeit Einspruch eingelegt werden.

06.10.2023 - 13:00 Uhr - 2 Tage vor Wahltag
Briefwahlanträge können ab jetzt nicht mehr gestellt werden.
(Es gibt Ausnahmen - mehr Informationen rund um die Briefwahl)

08.10.2023 - Wahltag

  • Stimmabgabe von 8:00 bis 18:00 Uhr in den Wahllokalen möglich
  • Bis 15:00 Uhr Wahlscheinanträge in Ausnahmefällen möglich - in der Regel nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung.
  • Die roten Wahlbriefe müssen bis spätestens 18:00 Uhr im Rathaus eingegangen/abgegeben worden sein, damit sie in die Auszählung gelangen.

Wahlergebnisse

Am Wahlabendend stellen wir hier die vorläufigen Endergebnisse zeitnah zur Ermittlung in den einzelnen Wahllokalen der Stadt Gießen bis auf auf Wahlbezirksebene ein. Sie werden zeitgleich zur Ermittlung in den Wahllokalen ständig aktualisiert.

Im Rathaus wird das Ergebnis am Abend ab ca. 18:00 Uhr im Rahmen einer "Wahlparty" präsentiert. Eingeladen sind alle Interessierten.

Die letzten Wahlergebnisse

Wahlsystem

Erststimme

Die "Wahlkreisstimme" kann für einen von den Parteien aufgestellten Kandidaten des jeweiligen Wahlkreises abgegeben werden. Somit nimmt der Wähler durch die "relative Mehrheitswahl", d. h. gewählt ist in jedem Wahlkreis der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, auf die personelle Zusammensetzung der Fraktionen des Landtags Einfluss. Die gewählten Wahlkreisbewerber ziehen auf jeden Fall in den landtag ein und nehmen einen der Sitze ein, die der betreffenden Liste aufgrund der errungenen Zweitstimme zustehen.

Hessen ist in 55 Wahlkreise unterteilt, so dass die Hälfte der 110 Sitze mit den dort gewählten Direktkandidatinnen und -kandidaten besetzt wird.

Zweitstimme

Die Landesstimme kann für eine Partei -besser gesagt Landesliste- abgegeben werden. Sie stellt das Element der Verhältniswahl dar und ist letztendlich entscheidend für die Anzahl der insgesamt 110 Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält. Die Anzahl der Sitze richtet sich nämlich für jede Partei nach dem Verhältnis ihrer in ganz Hessen erreichten Landesstimmen zur Gesamtstimmenzahl. Kurz gesagt: Je mehr Zweitstimmen erreicht werden, desto höher die Sitzzahl. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anteil der Landesstimmen mindestens 5 % der Gesamtstimmenzahl beträgt.

Besetzt werden die Sitze dann zunächst mit den 55 direkt gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (s. Erststimme). Stehen einer Partei dann noch unbesetzte Sitze zur Verfügung, werden diese mit den Kandidatinnen und Kandidaten von der aufgestellten Liste aufgefüllt.

Selbstverständlich besteht keine Verpflichtung für die Wählerinnen und Wähler, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreis- oder Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Ist die Zahl der  Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr aufgrund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten". D. h., die direkt gewählten Bewerber ziehen trotzdem in den Hessischen Landtag ein - die Zahl der Sitze erhöht sich entsprechend.

Diese Zahl wird unter Umständen ausgeglichen. Auf der Basis der erhöhten Mandatszahl werden dann auch die Sitzansprüche der übrigen an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien oder Wählergruppen neu berechnet, so dass auch diese u. U. zusätzliche Überhangmandate erhalten. Mit der Verteilung von Ausgleichsmandaten wird sichergestellt, dass das Verhältnis der Mandate der einzelnen Parteien und Wählergruppen (einschließlich der Überhangmandate) dem Verhältnis der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen entspricht, so dass sich die politischen Gewichte durch das Entstehen von Überhangmandaten nicht verändern.

 

Ein Wahllexikon, die Zuschnitte der Wahlkreise und weitere Informationen hat die Landeswahlleitung unter wahlen.hessen.de/landtagswahlen gesammelt.


Pressemitteilungen zur Landtagswahl 2023







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